Ob Kauf oder Verkauf: Wer bei der Immobilienvermittlung einen Makler mit ins Boot holt, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer für die Maklerprovision aufkommen muss. Wie die aktuelle Regelung in Nordrhein-Westfalen aussieht und was Sie in puncto Maklercourtage noch alles beachten sollten, verrät das Team von Uwe Blase Immobilien Ihnen hier.

Maklercourtage früher und heute

Ein bundesweit einheitliches Gesetz dazu, wer bei der Immobilienvermittlung die Maklercourtage zahlen muss, existiert erst seit der Maklerreform aus dem Jahr 2020. Bis zu dieser Reform galten in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen – mal übernahm die Partei die Kosten, die den Makler beauftragt hat (Bestellerprinzip), mal wurde die Provision vollständig auf den Käufer abgewälzt. Seit das neue Gesetz zur Maklerprovision in Kraft getreten ist, gilt:

Die Maklerprovision – in NRW üblicherweise 7,14 Prozent des Verkaufspreises – wird zu gleichen Teilen zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt (Doppelprovision).

Einen Zwang zur Doppelprovision gibt es dennoch nicht. Stattdessen sind drei verschiedene Provisionsvereinbarungen möglich:

1. Jede Partei trägt 50 Prozent der Kosten

Diese Variante ist der Regelfall: Der Makler schließt mit beiden Parteien – also mit Verkäufer und Käufer – einen Vertrag ab und beide kommen jeweils für 50 Prozent der Provision auf. Früher durfte der Makler mit dem Verkäufer eine provisionsfreie Tätigkeit vereinbaren und später einen Vertrag mit dem Käufer schließen, sodass dieser allein für die Courtage aufkommen musste. Das ist heute nicht mehr möglich: Arbeitet der Makler entgeltfrei für den Verkäufer, darf er auch vom Käufer keine Gebühren verlangen.

2. Der Verkäufer zahlt und holt sich einen Teil der Provision zurück

In diesem Szenario verpflichtet sich der Auftraggeber in der Regel der Verkäufer zur alleinigen Zahlung der Provision. Er kann jedoch später im Kaufvertrag vereinbaren, dass der Käufer maximal 50 Prozent dieser Provision an ihn zurückzahlen muss.

3. Reine Innen- oder Außenprovision

Dass nur eine Partei die vollen Kosten für den Makler übernimmt, ist nach wie vor möglich, wobei zwischen Innen- und Außenprovision zu unterscheiden ist:

  • Innenprovision: Der Verkäufer beauftragt einen Makler und zahlt freiwillig die gesamte Courtage (beispielsweise, um die Immobilie für Interessenten attraktiver zu machen).
  • Außenprovision: Der Käufer erteilt einen kostenpflichtigen Suchauftrag. Kommt es tatsächlich zum Kauf, kommt der Auftraggeber allein für die Provision auf – vorausgesetzt, dem Makler war die Immobilie zum Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht bekannt.

Volle Kostentransparenz bei Blase Immobilien

Das neue Maklergesetz hat für mehr Transparenz und Fairness bei der Zahlung der Maklerprovision gesorgt. Dennoch ist das Thema ausgesprochen komplex. Wenn Sie noch Fragen haben, zögern Sie nicht, uns anzusprechen – Uwe Blase und sein Team legen Wert auf volle Kostentransparenz und beraten Sie gerne!